4.2. Das Bundesgericht hat unter Hinweis insbesondere auf Art. 68 Abs. 2 lit. b und Art. 204 Abs. 2 ZPO sowie die Botschaft zur ZPO, wo festgehalten worden sei, dass auch für das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden könne, wenn die Streitsache dies rechtfertige, die Auffassung, im Schlichtungsverfahren mache die Anwesenheit von Anwälten wenig Sinn, mit der zuweilen der Anspruch auf Verbeiständung im Schlichtungsverfahren verneint wurde, verworfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 5.3.1).