118 Abs. 1 lit. c ZPO fest, es bestehe Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, "wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist". Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die bedürftige Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Selbst bei Geltung der Untersuchungs- oder Offizialmaxime, mit denen für einen Laien die Prozessführung teilweise erleichtert wird, gilt eine anwaltliche Vertretung nicht ohne weiteres als unnötig.