2.3. In der Beschwerdeantwort stimmt der Beklagte den Ausführungen der Klägerin insoweit zu, als der beidseitige Beizug einer Rechtsvertretung bei der Schlichtungsverhandlung wesentlich zum Vergleichsabschluss beigetragen habe und daher der Antrag um Prozesskostenvorschuss bzw. eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht wegen mangelnder Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung habe abgewiesen -6- werden können. Da aber weder die Klägerin prozessbedürftig noch der Beklagte in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, sei die Beschwerde abzuweisen.