Die Rechtsfragen, die sich gestellt hätten, seien komplex. Zudem sei auch im Sinne der Waffengleichheit eine anwaltliche Vertretung erforderlich gewesen, nachdem auch der Beklagte von einer Rechtsanwältin vertreten worden sei. Der Vergleichsabschluss sei nur möglich gewesen, weil die Parteien anwaltlich vertreten gewesen seien.