2.2. In ihrer Beschwerde bringt die Klägerin zusammengefasst vor, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung gelte im Grundsatz auch für das Schlichtungsverfahren. Bei der Beurteilung des Anspruchs sei auf die Komplexität der Streitsache abzustellen und entscheidend seien die Verhältnisse des Einzelfalles. Die Vorinstanz habe jegliche Erwägungen zur Frage der Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters unterlassen. Dementsprechend greife die vorinstanzliche Begründung zu kurz und werde der Sach- sowie Rechtslage nicht gerecht. Die Rechtsfragen, die sich gestellt hätten, seien komplex.