Wäre anlässlich der Schlichtungsverhandlung keine Einigung gefunden worden, hätte der Antrag auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege erneut gestellt werden müssen. Entsprechende Gesuche könnten nicht bereits im Schlichtungsverfahren prophylaktisch bewilligt werden, da es im Falle einer Einigung gar nicht zu einer Hauptverhandlung komme.