Deshalb sei auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Klägerin im Schlichtungsverfahren zu verzichten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass im Schlichtungsverfahren offenbar im beidseitigen Beisein von Rechtsvertretern eine vollumfängliche Einigung habe erzielt werden können. Wäre anlässlich der Schlichtungsverhandlung keine Einigung gefunden worden, hätte der Antrag auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege erneut gestellt werden müssen.