Die Klägerin könne diese Kosten aus ihrem Grundbetrag bestreiten, weshalb kein Prozesskostenvorschuss zuzusprechen bzw. die unentgeltliche Rechtspflege für die Schlichtungskosten nicht zu bewilligen sei. Im Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter werde kein Entscheid gefällt und die Parteien seien nicht verpflichtet, zu einer Prozesserledigung durch Einigung, Klagerückzug oder -anerkennung Hand zu bieten. Deshalb sei auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Klägerin im Schlichtungsverfahren zu verzichten.