rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren damit begründet, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auch im Verfahren vor dem Friedensrichter bestehe. Die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren seien aber derart gering, vorliegend Fr. 300.00, dass sie auch von Personen mit beschränkten finanziellen Mitteln vorgeschossen bzw. bezahlt werden könnten. Die Klägerin könne diese Kosten aus ihrem Grundbetrag bestreiten, weshalb kein Prozesskostenvorschuss zuzusprechen bzw. die unentgeltliche Rechtspflege für die Schlichtungskosten nicht zu bewilligen sei.