3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners bzw. Beschwerdegegners." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 beantragte der Beklagte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin bzw. eventualiter zulasten der Staatskasse. Das Obergericht zieht in Erwägung: