3. 3.1. Gegen diesen ihr am 27. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. August 2023 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: "1. Es seien die Ziff. 1. und 4. des Entscheids vom 19.07.2023 aufzuheben. 2. Es sei das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses zulasten des Beschwerdegegners (Kosten der Rechtsvertretung im Schlichtungsverfahren in der Höhe von CHF 2'488.20) bzw. eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gutzuheissen.