2.3. Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin beim Bezirksgericht Aarau eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'488.20 inkl. 7,7 % MwSt ein. 2.4. In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2023 beantragte der Beklagte: "1. Der Antrag der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 5'000.00 sei abzuweisen. 2. Dem Gesuchsgegner sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnende als dessen unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin."