5. Die Parteien beantragen der Friedensrichterin, das vorliegende Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. 6. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 300.00 werden vom Kläger übernommen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet. 7. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. Vorbehalten bleiben die von den Parteien gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Leistung eines Prozesskostenvorschusses."