2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 11 Abs. 1, 8 und 13 VKD auf Fr. 200.00 festgesetzt. Der Klägerin ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -4- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 200.00 werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beklagten 1 und 2 auferlegt.