1. 1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. August 2023, mit welcher diese superprovisorisch (Art. 265 ZPO) die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zulasten eines Grundstücks der Beklagten beim Grundbuchamt Laufenburg vormerken liess. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gegen superprovisorische Anordnungen des Massnahmegerichts weder ein kantonales noch ein eidgenössisches Rechtsmittel gegeben. Vielmehr wird von den Parteien verlangt, dass sie vor der Ergreifung eines Rechtsmittels das kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmegericht durchlaufen.