3. 3.1. Am 11. August 2023 erhoben die Beklagten 1 und 2 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. August 2023 des Präsidiums des Bezirksgerichts Laufenburg und verlangten sinngemäss die Löschung des superprovisorisch auf ihrem Grundstück vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts. 3.2. Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, jedoch weder eine Stellungnahme der Klägerin, noch eine Vernehmlassung des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Zivilgerichts, eingeholt. 3.3. Am 21. August 2023 reichte der Beklagte 1 eine weitere Eingabe ein. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: