Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Gesuch vom 8. August 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Laufenburg, es sei das Grundbuchamt Laufenburg anzuweisen, u.a. zulasten des im Eigentum der Beklagten 1 und 2 stehenden Grundstücks, Gemeinde Q., Parzelle aaa, zugunsten der Klägerin ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von Fr. 155'585.00 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig im Grundbuch einzutragen und das Grundbuchamt sei mittels superprovisorischer Verfügung sofort anzuweisen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch vorzumerken.