Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.174 (SZ.2023.29) Art. 43 Entscheid vom 28. August 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwältin Myriam Schuler, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden Beklagter 1 B._____, [...] Beklagte 2 C._____, [...] Gegenstand Superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Gesuch vom 8. August 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirksge- richt Laufenburg, es sei das Grundbuchamt Laufenburg anzuweisen, u.a. zulasten des im Eigentum der Beklagten 1 und 2 stehenden Grundstücks, Gemeinde Q., Parzelle aaa, zugunsten der Klägerin ein Bauhandwerker- pfandrecht für eine Pfandsumme von Fr. 155'585.00 im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme vorläufig im Grundbuch einzutragen und das Grundbuchamt sei mittels superprovisorischer Verfügung sofort anzuwei- sen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch vorzumerken. 2. Am 9. August 2023 verfügte das Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Zivilgerichts, superprovisorisch gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 839 ZGB) als Vormer- kung im Sinne von Art. 961 ZGB für den Betrag von Fr. 155'585.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Juli 2023 u.a. auf dem Grundstück der Beklagten 1 und 2 (Grundbuch Q. Nr. aaa). Das Grundbuchamt Laufenburg wurde ersucht, die Vormerkung sofort einzutragen. 3. 3.1. Am 11. August 2023 erhoben die Beklagten 1 und 2 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. August 2023 des Präsidiums des Bezirksgerichts Laufenburg und verlangten sinnge- mäss die Löschung des superprovisorisch auf ihrem Grundstück vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts. 3.2. Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, jedoch weder eine Stel- lungnahme der Klägerin, noch eine Vernehmlassung des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Zivilgerichts, eingeholt. 3.3. Am 21. August 2023 reichte der Beklagte 1 eine weitere Eingabe ein. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. August 2023, mit welcher diese superprovisorisch (Art. 265 ZPO) die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zulasten eines Grundstücks der Beklagten beim Grundbuchamt Laufenburg vormerken liess. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gegen superprovi- sorische Anordnungen des Massnahmegerichts weder ein kantonales noch ein eidgenössisches Rechtsmittel gegeben. Vielmehr wird von den Parteien verlangt, dass sie vor der Ergreifung eines Rechtsmittels das kontradiktori- sche Verfahren vor dem Massnahmegericht durchlaufen. In aller Regel werden die Parteien so auch schneller zum Ziel kommen, ist das im sum- marischen Verfahren durchzuführende Massnahmeverfahren durch das Gericht doch so voranzutreiben, dass es rasch abgeschlossen werden kann (BGE 137 III 417 E. 1.2; 139 III 86 E. 1.1.1). 1.2. Da die superprovisorische Verfügung vom 9. August 2023 somit nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten werden kann, kann offenbleiben, ob die Beklagten durch diese einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erleiden. Ein solcher wird von den Beklagten 1 und 2 auch nicht geltend macht. Allein die Tatsache, dass nach Darstel- lung der Beklagten zu Unrecht ein Bauhandwerkerpfandrecht vorgemerkt worden sein soll, stellt keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, kann die Vormerkung doch jederzeit wieder gelöscht werden. Soweit die Beklagten 1 und 2 verlangen, dass über die D. AG das "Betreibungs- und Konkursrecht" anzuwenden sei, ist auch hierauf nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beklag- ten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 11 Abs. 1, 8 und 13 VKD auf Fr. 200.00 festgesetzt. Der Klägerin ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -4- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 200.00 werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beklagten 1 und 2 auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 155'585.00. -5- Aarau, 28. August 2021 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser