3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 600.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Kläger hatten keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), sodass ihnen im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -6- Das Obergericht erkennt: