Der Beklagte hätte die Einwände gegen die Steuerveranlagungen mit Einsprache gegen die entsprechenden Verfügungen vorbringen sollen. Falls es sich bei seinem Antrag auf "Aufhebung der geforderten Fr. 23'127.70" um ein Erlassgesuch handeln sollte, so wäre dieses allenfalls in einem Steuererlassverfahren zu prüfen (§ 230 ff. StG). Das Obergericht ist nicht dazu befugt, die in Betreibung gesetzte Schuld zu erlassen, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten wäre.