Frist am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Stellungnahme des Beklagten wurde erst am 12. Juli 2023 (act. 12), demnach nach Ablauf der Frist, der Post übergeben. Folglich ist sie verspätet eingereicht worden. Ohnehin erbrachte der Beklagte darin weder den Nachweis, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, noch berief er sich berechtigterweise auf die Verjährung, sondern verlangte den Erlass der Schulden (act. 12).