2.4.2. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beklagte innert Frist keine Stellungnahme einreichte, ist nicht zu beanstanden. Die Verfügung vom 28. Juni 2023 wurde dem Beklagten am 29. Juni 2023 zugestellt (act. 10 und 11). Die zehntägige Frist ist folglich am 10. Juli 2023 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Entgegen den Behauptungen des Beklagten sind bei der Fristberechnung nicht nur Werktage zu berücksichtigen, sondern auch Wochenend- bzw. Feiertage. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, dann endet die -5-