2.4. 2.4.1. Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder berechtigterweise die Verjährung anruft (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG).