2.3.2. Vorliegend stützen die Kläger ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die definitiven Veranlagungen für die Kantons-, Gemeinde-, Feuerwehr- und Kirchensteuern der Jahre 1991 bis 1995 sowie auf den Verlustschein des Regionalen Betreibungsamtes S._____ vom 16. Januar 2019 über Fr. 23'127.70 betreffend die vorgenannten Steuern (Gesuchsbeilagen [GB] 1 und 3-10). Der Beklagte stellt zu Recht nicht in Frage, dass die von den Klägern aufgelegten Unterlagen sie zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung berechtigen (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. August 1993, AGVE 1993 68 E. 2c und vom 22. Oktober 2004, AGVE 2004 46 E. 2a;