2.2. Der Beklagte brachte beschwerdeweise einerseits dagegen vor, seine Stellungnahme sei verspätet angekommen, machte aber andererseits geltend, er habe diese innert nur 9 Tagen eingereicht, da nur Werktage bei der Fristberechnung zu berücksichtigen seien. Überdies hätten die Kläger sich eines Tricks bemächtigt, indem sie kurz vor der Verjährung der Schuld eine -4-