Gestützt auf den eingereichten erweiterten Steuerregisterauszug könne grundsätzlich definitive Rechtsöffnung für die noch offenen Beträge erteilt werden, zumal die Veranlagungsverfügungen auch vollstreckbar geworden seien. Der Pfändungsverlustschein diene zum Nachweis der fehlenden Verjährung und der Höhe der Forderung. Die Stellungnahme des Beklagten sei am 12. Juni [recte Juli] 2023 verspätet erfolgt und folglich unbeachtlich. Ohnehin habe er darin keine Einwendungen vorgebracht, wonach die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden sei oder dies urkundlich nachgewiesen.