2. 2.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Kläger stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die definitiven Veranlagungen für die Kan- tons-, Gemeinde-, Feuerwehr- und Kirchensteuern 1991 bis 1995 sowie auf den Verlustschein des Regionalen Betreibungsamtes S._____ vom 16. Januar 2019 über jene Steuern. Laut diesem seien Steuerforderungen im Umfang von Fr. 23'127.70 ungedeckt geblieben. Gestützt auf den eingereichten erweiterten Steuerregisterauszug könne grundsätzlich definitive Rechtsöffnung für die noch offenen Beträge erteilt werden, zumal die Veranlagungsverfügungen auch vollstreckbar geworden seien.