Die Gesuchsteller werden unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 hiervor einzuziehen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Gegen diesen ihm am 4. August 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 10. August 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: