2. 2.1. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 ersuchten die Kläger um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 23'127.70 und die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolge mit Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung. 2.2. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 setzte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung zur Einreichung einer Stellungnahme an. Die Verfügung wurde ihm am 29. Juni 2023 zugestellt. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 nahm er Stellung und beantragte den Erlass seiner Schulden. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 3. August 2023 wie folgt: