Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.173 / ik / nk (SR.2023.211) Art. 158 Entscheid vom 5. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Kläger Kanton Aargau, Einwohnergemeinde Q._____ und deren Kirchgemeinden, […] vertreten durch Gemeinde Q._____, Abteilung Finanzen, […] Beklagter A._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsam- tes S._____ vom 15. März 2023 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Kläger betrieben den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regi- onalen Betreibungsamtes S._____ vom 15. März 2023 für eine Forderung von Fr. 23'127.70. Gegen diesen ihm am 16. März 2023 zugestellten Zah- lungsbefehl erhob der Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 ersuchten die Kläger um Erteilung der defi- nitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 23'127.70 und die Zahlungs- befehlskosten von Fr. 103.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolge mit Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung. 2.2. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 setzte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung zur Einrei- chung einer Stellungnahme an. Die Verfügung wurde ihm am 29. Juni 2023 zugestellt. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 nahm er Stellung und beantragte den Erlass seiner Schulden. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 3. August 2023 wie folgt: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes S._____ (Zahlungsbefehl vom 15. März 2023; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 6. Juni 2023) für den Betrag von Fr. 23'127.70 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Vorschuss der Gesuchsteller in gleicher Höhe verrechnet. Der Gesuchsgegner hat den Gesuchstellern Fr. 400.00 direkt zu ersetzen. Die Gesuchsteller werden unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt er- klärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 hiervor ein- zuziehen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Gegen diesen ihm am 4. August 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 10. August 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Kläger stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die definitiven Veranlagungen für die Kan- tons-, Gemeinde-, Feuerwehr- und Kirchensteuern 1991 bis 1995 sowie auf den Verlustschein des Regionalen Betreibungsamtes S._____ vom 16. Ja- nuar 2019 über jene Steuern. Laut diesem seien Steuerforderungen im Um- fang von Fr. 23'127.70 ungedeckt geblieben. Gestützt auf den eingereich- ten erweiterten Steuerregisterauszug könne grundsätzlich definitive Rechtsöffnung für die noch offenen Beträge erteilt werden, zumal die Ver- anlagungsverfügungen auch vollstreckbar geworden seien. Der Pfän- dungsverlustschein diene zum Nachweis der fehlenden Verjährung und der Höhe der Forderung. Die Stellungnahme des Beklagten sei am 12. Juni [recte Juli] 2023 verspätet erfolgt und folglich unbeachtlich. Ohnehin habe er darin keine Einwendungen vorgebracht, wonach die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden sei oder dies urkundlich nach- gewiesen. Soweit er die Verjährung von 20 Jahren anbringe, so sei diese durch die Einleitung einer Betreibung unterbrochen worden und habe neu zu laufen begonnen. Die Kläger hätten durch den Verlustschein vom 16. Januar 2019 nachgewiesen, dass die Verjährung unterbrochen worden sei. 2.2. Der Beklagte brachte beschwerdeweise einerseits dagegen vor, seine Stel- lungnahme sei verspätet angekommen, machte aber andererseits geltend, er habe diese innert nur 9 Tagen eingereicht, da nur Werktage bei der Frist- berechnung zu berücksichtigen seien. Überdies hätten die Kläger sich ei- nes Tricks bemächtigt, indem sie kurz vor der Verjährung der Schuld eine -4- Betreibung eingereicht hätten. Sie hackten auf den Kleinen rum, während sie einer grossen, vermögenden Firma fünf Jahre lang Steuererlass ge- währten. Die Forderung sei nicht geschuldet, weil die Tochter des Beklag- ten aufgrund der Zustände in den öffentlichen Schulen eine Privatschule habe besuchen müssen. Diese habe ihn ca. Fr. 100'000.00, die Kläger aber sieben Jahre lang keinen Rappen gekostet. 2.3. 2.3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 2.3.2. Vorliegend stützen die Kläger ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die definiti- ven Veranlagungen für die Kantons-, Gemeinde-, Feuerwehr- und Kirchen- steuern der Jahre 1991 bis 1995 sowie auf den Verlustschein des Regio- nalen Betreibungsamtes S._____ vom 16. Januar 2019 über Fr. 23'127.70 betreffend die vorgenannten Steuern (Gesuchsbeilagen [GB] 1 und 3-10). Der Beklagte stellt zu Recht nicht in Frage, dass die von den Klägern auf- gelegten Unterlagen sie zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung berech- tigen (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Au- gust 1993, AGVE 1993 68 E. 2c und vom 22. Oktober 2004, AGVE 2004 46 E. 2a; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 120 und 135 zu Art. 80 SchKG). 2.4. 2.4.1. Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder berechtigterweise die Verjährung anruft (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). 2.4.2. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beklagte innert Frist keine Stellungnahme einreichte, ist nicht zu beanstanden. Die Verfügung vom 28. Juni 2023 wurde dem Beklagten am 29. Juni 2023 zugestellt (act. 10 und 11). Die zehntägige Frist ist folglich am 10. Juli 2023 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Entgegen den Behauptungen des Beklagten sind bei der Fristberechnung nicht nur Werktage zu berücksichtigen, son- dern auch Wochenend- bzw. Feiertage. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, dann endet die -5- Frist am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Stellungnahme des Beklagten wurde erst am 12. Juli 2023 (act. 12), demnach nach Ablauf der Frist, der Post übergeben. Folglich ist sie verspätet eingereicht worden. Ohnehin erbrachte der Beklagte darin weder den Nachweis, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, noch berief er sich berechtigterweise auf die Verjährung, sondern verlangte den Erlass der Schulden (act. 12). Sämtliche vom Beklagten beschwerdeweise vorgebrachten Rügen bzw. Anträge stellen aufgrund der verspäteten Stellungnahme Noven dar und können aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden absoluten No- venverbots (vgl. E. 1) nicht mehr gehört werden. Selbst wenn seine Rügen zu hören wären, machte er auch beschwerdeweise keine der in Art. 81 Abs. 1 SchKG genannten Einwendungen geltend, sondern räumte ein, dass die Schuld nicht verjährt sei, was zutrifft. Die durch einen Verlust- schein verurkundete Forderung verjährt erst 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a Abs. 1 SchKG); der vorliegende Verlustschein stammte vom 16. Januar 2019, so dass die Verjährung der Schuld nicht kurz bevorstand. Ohnehin wird die Verjährung durch Schuldbetreibung un- terbrochen und beginnt jedes Mal neu zu laufen (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR; ROBERT K. DÄPPEN, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 135 OR). Der Beklagte bestreitet sinngemäss einzig das Bestehen der Schuld. Das Rechtsöffnungsgericht hat weder über den ma- teriellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit der Verfügung zu befassen (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Der Beklagte hätte die Einwände gegen die Steuerveranlagungen mit Ein- sprache gegen die entsprechenden Verfügungen vorbringen sollen. Falls es sich bei seinem Antrag auf "Aufhebung der geforderten Fr. 23'127.70" um ein Erlassgesuch handeln sollte, so wäre dieses allenfalls in einem Steuererlassverfahren zu prüfen (§ 230 ff. StG). Das Obergericht ist nicht dazu befugt, die in Betreibung gesetzte Schuld zu erlassen, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten wäre. 3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Ent- scheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 600.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Kläger hatten keine Beschwerde- antwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), sodass ihnen im obergerichtli- chen Verfahren kein Aufwand erwachsen und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Gebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). -7- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 5. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus