Umständen ist die Aberkennungsklage als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten. 3.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin verneint und die Aussichtslosigkeit ihrer Aberkennungsklage bejaht hat. Demzufolge hat sie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Die Gesuchstellerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.