Nachdem bei Einreichung der Aberkennungsklage bei der Vorinstanz am 13. März 2023 (VA act. 2 f.) beim Bezirksgericht Luzern bereits seit dem 21. Februar 2023 bezüglich derselben Forderung eine negative Feststellungsklage i.S.v. Art. 88 ZPO rechtshängig war, ist davon auszugehen, dass es der Aberkennungsklage an der Prozessvoraussetzung der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit fehlt. Deshalb ist zu erwarten, dass die Vorinstanz auf die Aberkennungsklage nicht eintreten wird. Die Gewinnchancen der Gesuchstellerin im Aberkennungsprozess erscheinen daher von Beginn an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Unter diesen - 11 -