Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nur ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Prozessvoraussetzung ist insbesondere, dass die Sache nicht anderweitig rechtshängig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Rechtshängigkeit (Litispendenz) bezeichnet das Bestehen eines bereits eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Entscheidverfahrens (ALEXANDER ZÜRCHER, in: THOMAS SUTTER- SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 26 zu Art.