88 ZPO eingereicht, so muss er keine Aberkennungsklage mehr erheben. Die negative Feststellungsklage hat dann betreibungsrechtlich die gleichen Wirkungen wie die Aberkennungsklage. Ein vor Gewährung der Rechtsöffnung hängiger Feststellungsprozess wird somit automatisch zum Aberkennungsprozess, ohne dass der Schuldner speziell auf Aberkennung klagen müsste (BGE 128 III 44 E. 4a; STAEHELIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 83 SchKG).