Die Aberkennungsklage ist nach heute herrschender Lehre und Praxis eine materiellrechtliche Klage (BGE 128 III 44 E. 4a, 136 III 528 E. 3.2; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 83 SchKG). Als materiellrechtliche negative Feststellungsklage kann und muss die Aberkennungsklage nicht mehr erhoben werden, wenn über dieselbe Forderung bereits eine andere materiellrechtliche Klage hängig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Hat der Schuldner bereits eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO eingereicht, so muss er keine Aberkennungsklage mehr erheben.