Der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht des Kantons Luzern vom 3. Februar 2023 (Verfahren SBM 22 753) ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin mit Schlichtungsgesuch vom 27. Dezember 2023 ebenfalls beantragt hatte, es sei festzustellen, dass ab dem 1. April 2022 kein Mietverhältnis zwischen ihr und C._____ mehr bestanden habe. Das Bezirksgericht Luzern bestätigte dem Vertreter der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 24. Februar 2023 den Empfang seiner Eingabe vom 21. Februar 2023 in Sachen der Gesuchstellerin gegen C._____ "betreffend Feststellungsklage/Forderung".