Die Aussichtslosigkeit kann formeller (prozessrechtlicher), materieller oder faktischer Natur sein. Formelle Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn Prozessvoraussetzungen i.S.v. Art. 59 ZPO nicht erfüllt sind und bis zur Fällung des Sachurteils auch nicht mehr erfüllt werden können. Zu den formellen Gründen, die zu einer Aussichtslosigkeit des Begehrens führen, zählt insbesondere die anderweitige Rechtshängigkeit (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 383 ff.).