Eine Lohnabrechnung verurkundete sie ebenso wenig wie aktuelle Belege für Miete, Krankenkasse (obligatorische Krankenversicherung), Arbeitsweg, Steuern etc. Auch zu ihrer Vermögenssituation im Zeitpunkt der Gesuchstellung legte sie der Vorinstanz keine Unterlagen wie z.B. Bankkontoauszüge, definitive Steuerveranlagung mit Details etc. ein. Da der Vertreter der Gesuchstellerin mit einer Generalvollmacht ausgestattet ist (Klagebeilage in den Akten VZ.2023.9) und in Anbetracht seiner in den Akten liegenden Eingaben als prozesserfahren zu gelten hat, wäre es ihm möglich gewesen, die entsprechenden Unterlagen selbständig bei den entsprechenden Stellen zu beschaffen.