Vom letzten Arbeitgeber liege nur ein nicht unterschriebener Lohnausweis des Jahres 2022 vor, welcher falsch ausgefüllt sein dürfte, da eine Anstellung ab 1. Januar 2022 nicht bekannt sei. Aktuelle Lohnabrechnungen lägen nicht vor bzw. seien direkt beim Arbeitgeber der Gesuchstellerin einzufordern (VA act. 16).