Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 führte der Vertreter der Gesuchstellerin aus, die Gesuchstellerin verfüge weder über Einkommen noch über Vermögen, um den Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen. Er sei nicht in der Lage, der Gesuchstellerin als Analphabetin den Sinn und Zweck des Aberkennungsprozesses und des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu erklären, geschweige denn, welche Unterlagen sie beschaffen müsse. Vom letzten Arbeitgeber liege nur ein nicht unterschriebener Lohnausweis des Jahres 2022 vor, welcher falsch ausgefüllt sein dürfte, da eine Anstellung ab 1. Januar 2022 nicht bekannt sei.