Die Vorinstanz habe willkürlich, rechtswidrig und entgegen der Sachlage ihre Mittellosigkeit verneint und verkannt, dass es unmöglich sei, etwas nicht Vorhandenes zu beweisen. Vielmehr wäre es Aufgabe des Gerichts, die notwendigen Unterlagen einzufordern, wenn sich Dritte weigerten, diese auszuhändigen. Die Gesuchstellerin bereite sich gegenwärtig auf eine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Vermögen liege keines vor. Auch hier gelte, dass nicht bewiesen werden könne, was nicht vorhanden sei.