2.2. Die Gesuchstellerin lässt dagegen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, sie habe sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zum Erwerbseinkommen eingereicht. Der frühere Arbeitgeber habe sich geweigert, Lohnabrechnungen auszuhändigen. Zwischenzeitlich sei das Arbeitsverhältnis beendet worden. Die Vorinstanz hätte schon längst beim Arbeitgeber die Lohnausweise unter Strafandrohung einfordern können, da dessen Adresse auf dem eingereichten Lohnausweis stehe. Die Vorinstanz habe willkürlich, rechtswidrig und entgegen der Sachlage ihre Mittellosigkeit verneint und verkannt, dass es unmöglich sei, etwas nicht Vorhandenes zu beweisen.