Zuständigkeit für die Aberkennungsklage beim Bezirksgericht Kulm gegeben sei. Zwar sei grundsätzlich das Gericht des Betreibungsorts für die Aberkennung zuständig; dieser Gerichtsstand sei aber nicht zwingend. Sollte im Mietvertrag der Parteien ein anderer Gerichtsstand vereinbart worden sein, was üblich sei, wäre der vereinbarte Gerichtsstand massgebend. Der entsprechende Mietvertrag sei trotz Aufforderung von der Gesuchstellerin nicht eingereicht worden.