Deshalb sei weiterhin aufgrund der bisherigen Akten insbesondere im Rechtsöffnungsverfahren SR.2022.185 und dem dazu ergangenen Obergerichtsentscheid davon auszugehen, dass die Gewinnchancen der Klägerin beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren. Daran ändere auch der eingereichte Mieterspiegel mit Stichtag 15. Juni 2023 nichts. Dieser stelle lediglich ein internes Dokument dar, welches nicht verlässlich darüber Auskunft gebe, wer einen Mietvertrag unterschrieben habe und solidarisch hafte. Mit keinem Wort geäussert habe sich die Gesuchstellerin sodann zur Problematik der Rechtshängigkeit.