Nachdem der Gesuchstellerin bereits eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt worden sei, sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss abzuweisen. Auch die Umstände, welche auf ernsthafte Gewinnchancen der Aberkennungsklage schliessen liessen, seien trotz gerichtlicher Aufforderung von der Gesuchstellerin nicht dargelegt worden. Deshalb sei weiterhin aufgrund der bisherigen Akten insbesondere im Rechtsöffnungsverfahren SR.2022.185 und dem dazu ergangenen Obergerichtsentscheid davon auszugehen, dass die Gewinnchancen der Klägerin beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren.