Vielmehr wäre das die Aufgabe des generalbevollmächtigten Vertreters der Gesuchstellerin gewesen. Mit seiner Vollmacht hätte dieser ohne weiteres aktuelle Lohnabrechnungen beim Arbeitgeber der Gesuchstellerin, Kontoauszüge bei der Bank oder Unterlagen bei Dritten einholen können. Insgesamt sei die finanzielle Situation und damit die geltend gemachte Mittellosigkeit der Gesuchstellerin weder rechtsgenüglich substantiiert noch dokumentiert. Nachdem der Gesuchstellerin bereits eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt worden sei, sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss abzuweisen.