2. 2.1. Die Vorinstanz begründet die Ablehnung der von der Gesuchstellerin beantragten unentgeltlichen Rechtspflege wie folgt: Die Gesuchstellerin habe trotz gerichtlicher Aufforderung lediglich einen Lohnausweis 2022 eingereicht, von dem sie selber angebe, dass er falsch ausgefüllt sein dürfte. Aktuelle Unterlagen zu Einkommen und Vermögen lägen nicht vor. Dabei sei es nicht Sache des Gerichts, diese Unterlagen direkt bei Dritten einzuholen, die nicht einmal bezeichnet worden seien. Vielmehr wäre das die Aufgabe des generalbevollmächtigten Vertreters der Gesuchstellerin gewesen.