Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO) um eine gesetzliche Frist handelt, die mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen beginnt (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO) und nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Neuansetzung der Frist käme deren Erstreckung gleich. Überdies hatte die Gesuchstellerin das Recht, während der Beschwerdefrist die Akten bei der Vorinstanz einzusehen und Kopien anfertigen zu lassen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin die Akteneinsicht verweigert hätte, macht die Gesuchstellerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten.