6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des vorinstanzlichen Verfahren sind vollständig dem Beschwerdegegner allenfalls der Beklagten wegen Betrug (Art. 145 StGB), Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) und durch arglistiges Erschleichen einer Rechtsöffnung durch falsche Angaben gegenüber dem urteilenden Gericht zum Nachteil der Beschwerdeführerin aufzulegen." 3.2. Mit Verfügung vom 21. August 2021 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Obergericht zieht in Erwägung: