1.2. Subeventualiter hat die Beschwerdeinstanz eine vollständige Akteneinsicht zu gewähren und ein Verfahrensprotokoll und Aktenverzeichnis zu erstellen ebenso ist die 10-tägige Beschwerdefrist zur allfälligen Verbesserung wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs neu anzusetzen. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 27. Juli 2023. Es sei die uentgeltlichen Rechtspflege und ein Rechtsbeistand in der Aberkennungsklage vom 13. März 2023 zu gewähren.